München, Berlin 20.10.2020 – CLLB Rechtsanwälte berichteten bereits über den Rückruf von fehlerhaften Kupferspiralen und die Auswirkungen für Frauenarztpraxen.
Nunmehr reichen CLLB – Rechtsanwälte Klage für eine betroffene Patientin ein.
Intrauterinpessare oder auch Kupferspiralen genannt, gelten allgemein als sichere Verhütungsmittel. Dies traf jedoch nicht auf die vom spanischen Hersteller Eurogine produzierten und über die deutsche Firma Tomed GmbH vertriebenen Kupferspiralen des Typs Ancora, Novaplus und Gold T zu.
Durch eine fehlerhafte Herstellung brachen die Seitenarme der Spiralen ab, oftmals ohne, dass die betroffenen Frauen dies bemerkten. Grund für diesen Spiralbruch war eine fehlerhafte Durchmischung der chemischen Stoffe, sodass keine ausreichende Stabilität der Seitenarme gewährleistet war. Dies räumte der spanische Hersteller Eurogine der Öffentlichkeit gegenüber ein.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veranlasste daraufhin den unverzüglichen Rückruf der betroffenen Chargen. Da die Spiralen auch ohne den Versuch einer Entfernung unbemerkt brechen können, wurde der Hersteller behördlich verpflichtet, die Frauenarzt-Praxen hierüber zu informieren. Medizinisch notwendig war die Überprüfung und Entfernung der fehlerhaften Intrauterinpessare.
Dies erfolgte leider nur selten ohne weitere Komplikationen. Oftmals waren die Spiralen bereits unbemerkt gebrochen oder brachen während der ambulanten Entfernung. Den Patientinnen steht aufgrund der damit einhergehenden immensen psychischen, physischen, aber auch möglicher seelischer Belastungen ein Schmerzensgeldanspruch zu. Auch können etwaige im Zusammenhang mit der Entfernung der Spirale resultierende Folgeschäden ersetzt verlangt werden.
Da das Vorliegen eines Produktfehlers unstrittig ist, bestehen hohe Erfolgschancen den Hersteller hierauf in Anspruch zu nehmen. Für Medizinprodukte dieser Art gelten bereits nach europarechtlichen Vorgaben die höchsten Qualitäts-, Prüf- und Sicherheitsstandards, weiß Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve.
Dass der Hersteller in Spanien seinen Sitz hat, steht der berechtigten Geltendmachung dieser Ansprüche nicht im Wege. Der Sachverhalt beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtstandort ist der, wo die jeweilige Patientin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung auf Seiten der Patientin, bestehen gute Chancen, dass diese das gesamte Prozesskostenrisiko übernimmt.
Die Kanzlei CLLB rät somit mögliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit der behandelnden Frauenarztpraxis von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.
CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und wird berichten.