Negativzinsen nach BGH-Urteil zurückholen

München, 11.02.2025. Negativzinsen oder Verwahrentgelte auf Spareinlagen oder Tagesgeld sind unzulässig. Ebenso können Negativzinsen bei Girokonten unzulässig sein, wenn die Bank die entsprechenden Klauseln nicht klar und verständlich genug für den Verbraucher formuliert hat. Das hat der BGH mit Urteilen vom 4.2.2025 entschieden. Für betroffene Verbraucher bedeutet die Entscheidung, dass sie von den Banken und Sparkassen erhobene Verwahrentgelte zurückfordern können.

Legt der Kunde Geld auf Spar- oder Tagesgeldkonten an, soll er dafür Zinsen erhalten. Dieses Prinzip haben eine Reihe von Banken und Sparkassen während der Niedrigzinsphase ins Gegenteil verkehrt und sog. Verwahrentgelte auf Guthaben ab einer bestimmten Höhe erhoben. Hintergrund ist, dass die Europäische Zentralbank zwischen 2014 und Juli 2022 Negativzinsen auf Einlagen erhoben hat. Diese zusätzlichen Kosten wollten die Banken, zumindest zum Teil, durch die Erhebung von Verwahrentgelten an ihre Kunden weiterreichen. „Der BGH hat den Banken nun aber einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht und klargestellt, dass Negativzinsen in weiten Teilen unzulässig sind“, sagt Rechtsanwältin Vera Reis, CLLB Rechtsanwälte.

Der BGH verhandelte Klagen der Verbraucherzentrale Bundesverband sowie der Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg gegen vier Banken und Sparkassen. Die Verbraucherschützer halten die Klauseln zu den Verwahrentgelten der Geldinstitute für unzulässig, da die Verbraucher dadurch, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt würden.

Der BGH schloss sich dieser Auffassung an und stellte klar, dass Verwahrentgelte auf Spareinlagen und Tagesgeldkonten unzulässig sind. Die Karlsruher Richter führten aus, dass Spareinlagen dem Zweck dienten, mittel- und langfristig Vermögen aufzubauen. Dieser Zweck lasse sich nicht mit der Erhebung von Verwahrentgelten vereinbaren, da dadurch die Höhe der Spareinlagen sinke. Der Charakter eines Sparvertrags werde dadurch, entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben, zum Nachteil der Bankkunden verändert. Verwahrentgelte auf Spareinlagen seien daher unzulässig.

Ähnlich verhält es sich bei Tagesgeldkonten. Auch hier dienten die Einlagen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Dieser Zweck gehe durch die Erhebung von Verwahrentgelten allerdings gänzlich verloren, so der BGH. Daher seien Verwahrentgelte auch bei Tagesgeld unzulässig.

Bei Girokonten hingegen können Negativzinsen grundsätzlich zulässig sein. Das sei aber nur der Fall, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln den Verbraucher hinreichend deutlich über die Höhe des Verwahrentgelts informieren, so dass er seine wirtschaftliche Belastung kalkulieren kann. Da das Guthaben bei Girokonten sich durch Ein- und Auszahlungen täglich mehrfach ändern könne, müsse dem Verbraucher klar sein, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Verwahrentgelte maßgeblich ist und ob sie taggenau erfolgt. Anderenfalls seien Klauseln zu Verwahrentgelten auch bei Girokonten unzulässig, machte der BGH deutlich.

„Bankkunden können nach der Rechtsprechung des BGH nun gezahlte Negativzinsen von den Banken zurückfordern“, so Rechtsanwältin Reis. Hinsichtlich der dreijährigen Verjährungsfrist können Verwahrentgelte aus dem Jahr 2022 definitiv zurückgefordert werden. „Ob auch die Negativzinsen vor 2022 gefordert werden können, ließ der BGH zunächst offen.“, so Rechtsanwältin Reis.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/bank-und-kapitalmarktrecht/einforderung-von-negativzinsen-strafzinsen-unzulaessig/

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