Negativzinsen zu Unrecht gezahlt

München, 08.09.2022. Zahlreiche Banken haben von ihren Kunden Negativzinsen, sog. Verwahrentgelte für ihre Guthaben verlangt. Begründet wurde dies mit der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), die dazu führte, dass der Einlagenzins für die Banken ins Negative rutschte und noch in diesem Jahr bei minus 0,5 Prozent lag. Allerdings haben deutsche und österreichische Banken vielfach auf den negativen Einlagezins reagiert, ihre Einlagen abgehoben und Bargeld gelagert. So konnten sie sich die Strafzinsen zwar ersparen, von den Bankkunden wurden aber trotzdem Negativzinsen auf Guthaben verlangt. „Kosten, die nicht angefallen sind, können den Kunden aber nicht in Rechnung gestellt werden“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Wie die Süddeutsche Zeitung online berichtet, haben deutsche und österreichische Banken Bargeld gehortet, um die Strafzinsen zu umgehen. Von 2014 bis zum Sommer 2022 hat die EZB für die Einlagen der Banken einen Strafzins verlangt. In diesem Zeitraum ist der Bargeldbestand bei deutschen Banken nach Angaben der Süddeutschen Zeitung allerdings um 34 Milliarden Euro gewachsen. Das bedeutet, dass die Banken ihre Guthaben bei der EZB abhoben und das Bargeld in den eigenen Tresoren bunkerten, mit dem Ziel keine Strafzinsen zahlen zu müssen. Die Vermeidung der Negativzinsen liegt im Grunde genommen auch im Interesse der Bankkunden. „Aber nur dann, wenn auch die Bankkunden für ihre Guthaben nicht zur Kasse gebeten werden. Viele Banken haben die Negativzinsen aber trotzdem verlangt, obwohl die Kosten für Strafzinsen bei ihnen nicht angefallen sind. Somit haben die Kunden einen Rückzahlungsanspruch“, so Rechtsanwalt Cocron.

Negativzinsen sind rechtlich ohnehin umstritten und erste Gerichte haben bereits verbraucherfreundlich entschieden, dass die Strafzinsen auf Guthaben unzulässig sind.

So hat das Landgericht Berlin nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen dürfen (Az.: 16 O 43/21). Die entsprechenden Klauseln der Sparda-Bank Berlin seien unzulässig. Die betroffenen Kunden hätten daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Verwahrentgelte. Das LG Berlin stellte klar, dass der Zinssatz für Einlagen zwar auf null sinken, jedoch niemals ins Negative rutschen könnte.

In einem ähnlichen Fall hat auch das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Negativzinsen unzulässig sind (Az.: 12 O 34/21). In dem Fall ging es um Verwahrentgelte, die die Volksbank Rhein-Lippe zu Unrecht erhoben hat.

„Nach der Rechtsprechung haben Bankkunden gute Chancen, zu Unrecht erhobene Verwahrentgelte von den Banken zurückzufordern“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

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