LG Aschaffenburg verurteilt Online-Casino zur Rückzahlung von 25.000 Euro

München, 11.09.2023. Über zehn Jahre versuchte ein Spieler immer wieder sein Glück bei Online-Glücksspielen – vergeblich. Am Ende gewann die Bank und der Spieler hatte Verluste in Höhe von mehr als 25.000 Euro aufgetürmt. Das Landgericht Aschaffenburg hat nun mit Urteil vom 30.08.2023 entschieden, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos den Verlust ersetzen muss. Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten zwischen 2012 und 2022 an Online-Glücksspielen teilgenommen. Dabei summierten sich seine Verluste im Lauf der Zeit auf mehr als 25.000 Euro. „Da die Betreiberin des Online-Casinos nicht über die notwendige Erlaubnis für Online-Glücksspiele in Deutschland verfügte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlusts verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage am LG Aschaffenburg war erfolgreich. Das Gericht führte aus, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland verboten war. Seit dem 1. Juli 2021 können Online-Glücksspiele zwar legal angeboten werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Eine solche Erlaubnis liege hier aber nicht vor, stellte das LG Aschaffenburg klar.

Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher nichtig, so dass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe und den Verlust erstatten müsse, so das Gericht.

Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger an den illegalen Glücksspielen teilgenommen hat. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Kläger das Verbot kannte und die insofern beweispflichtige Beklagte habe nicht das Gegenteil bewiesen. Zudem sollte das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag die Spieler vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Dieses Ziel würde jedoch unterlaufen, wenn die Anbieter illegaler Glücksspiele die Spieleinsätze auch noch behalten dürften, führte das LG Aschaffenburg weiter aus.

„Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zulässig sind Glücksspiele im Internet nur, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland zulässige Lizenz verfügt, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

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