München, 18.04.2023. Rund 40.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei illegalen Online-Glücksspielen verloren. Nun erhält er das verloren geglaubte Geld vollständig zurück. Das hatte bereits das zuständige Landgericht in erster Instanz entschieden. Die Berufung der beklagten Betreiberin des Online-Casinos hat das Oberlandesgericht nun zurückgewiesen. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und daher keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld, entschied das OLG.
Der Kläger hatte zwischen 2017 und 2018 über eine deutschsprachige Webseite der beklagten Betreiberin des Online-Casinos an Online-Glücksspielen, vorwiegend Automaten-Spielen, teilgenommen und dabei insgesamt rund 40.000 Euro verloren. Dass zu diesem Zeitpunkt Online-Glücksspiele in Deutschland weitgehend verboten waren, war dem Spieler nicht bekannt. „Die Betreiberin des Online-Casinos verfügte nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz und verstieß mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Glücksspielen im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Da die geschlossenen Spielverträge daher nichtig waren, haben wir für unseren Mandanten auf Rückzahlung des Verlustes geklagt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
Die Klage war in erster Instanz erfolgreich und das zuständige Landgericht verurteilte die Betreiberin des Online-Casinos zur Rückzahlung des Verlustes. Mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist die Beklagte nun am Oberlandesgericht gescheitert. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet war in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte verstoßen. Die zwischen 2017 und 2018 abgeschlossenen Spielverträge mit dem Kläger seien daher nichtig und die Beklagte müsse den Verlust vollständig erstatten. Dass das Verbot später gelockert wurde, wirke sich nicht rückwirkend aus, stellte das OLG klar.
Ziel des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag seien die Suchtprävention sowie der Spieler- und Jugendschutz gewesen. Daher stehe das Verbot auch europäischem Recht nicht entgegen, so das OLG weiter. So sei das Verbot mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auch nicht wegen europarechtlicher Bedenken gelockert worden, sondern um den Schwarzmarkt besser bekämpfen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen besser gestalten zu können, führte das Gericht weiter aus.
Die Regelung des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag stelle ein Verbotsgesetz dar und auch der einseitige Verstoß der Beklagten gegen dieses Verbot führe zur Nichtigkeit der Spielverträge. Wenn dies nicht der Fall wäre und der Anbieter der illegalen Glücksspiele die Spieleinsätze behalten dürfte, würde der Zweck des Verbots unterlaufen, machte das OLG deutlich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spieler ggf. ebenfalls gegen das Verbot verstoßen habe, denn es sei nicht ersichtlich, dass er Kenntnis von dem Verbot hatte. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil dargelegt.
Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung seines Verlustes, entschied das OLG, das die Revision nicht zugelassen hat.
„Nach zahlreichen Urteilen von Landgerichten zeigt auch die Entscheidung des OLG eindeutig, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste vom Online-Casino zurückzuholen. Das Verbot von Glücksspielen im Internet wurde zwar zum 1. Juli 2021 gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und eine Lizenz ist für das Anbieten von Online-Glücksspielen nach wie vor zwingend erforderlich“, so Rechtsanwalt Cocron.
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