Online-Casino muss Verlust beim Online-Poker erstatten

München, 15.12.2021. Am Pokertisch im Internet hatte ein Spieler aus Deutschland rund 10.000 Euro verloren. Er bekommt sein Geld zurück. Für das Angebot von Online-Glücksspielen galt in Deutschland bis Juli 2021 ein weitreichendes Verbot. Dass das Verbot auch Online-Poker umschloss, machte das LG Frankenthal mit Urteil vom 9. Dezember 2021 deutlich (Az.: 3 O 374/20). Es entschied, dass die ElectraWorks Ltd. mit Sitz in Gibraltar als Anbieterin der Online-Pokerspiele gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat und dem Kläger seine Verluste ersetzen muss. CLLB Rechtsanwälte hat das Urteil erstritten.

Das Angebot von Glücksspielen im Internet in Deutschland war bis Ende Juni 2021 zwar bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das kümmerte viele Anbieter aber nicht. Sie öffneten dennoch mit niedrigschwelligen Angeboten und deutschsprachigen Websites ihre Online-Casinos auch für Spieler mit Wohnsitz in Deutschland. „Da sie mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspiel verstoßen haben, haben sie keinen Anspruch auf das Geld. Der Spieler kann seine Verluste daher von den Betreibern der Online-Casinos zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger zwischen 2018 und 2020 über die deutschsprachige Webseite www.partypoker.com/de an Online-Pokerspielen von seinem Wohnsitz in Deutschland teilgenommen und im Laufe der Zeit rund 10.000 Euro verloren. Angeboten wurden die Online-Pokerspiele in diesem Zeitraum von der ElectraWorks Ltd. Über eine Konzession für ihr Angebot in Deutschland verfügte die Gesellschaft nicht. Der Kläger verlangte nun sein verlorenes Geld von der Gesellschaft zurück.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen – einschließlich Pokerspielen – aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Spielverträge seien daher nichtig und die Beklagte müsse dem Spieler die Verluste erstatten, so das LG Frankenthal. Dabei könne es dahinstehen, ob es sich um ein automatisiertes Pokerspiel oder um ein echtes virtuelles Pokerspiel mit anderen Mitspielern handelt. Denn auch im letzteren Fall hätte die beklagte Anbieterin die Verfügungsgewalt über die eingesetzten Gelder erlangt, führte das Gericht weiter aus.

„Bis zum 1. Juli 2021 galt in Deutschland ein weitreichendes Verbot für Glücksspiele im Internet, einschließlich Online-Poker. Auch wenn die Regeln etwas gelockert worden sind, wirkt sich das nicht rückwirkend aus. Zudem darf das Online-Glücksspiel auch nur mit einer für Deutschland gültigen Lizenz angeboten werden“, so Rechtsanwalt Cocron.

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