Online-Glücksspiele – Verfahren zu Rückzahlungsansprüchen wird nicht ausgesetzt

München, 23.04.2024. CLLB Rechtsanwälte hat für einen Mandanten Klage auf Rückzahlung seiner Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen eingereicht. Die beklagte Anbieterin der illegalen Glücksspiele im Internet hat am Landgericht Ansbach Antrag auf Verfahrensaussetzung bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Verfahren gestellt. Das LG Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 22.04.2024 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweiche und das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen für unvereinbar mit europäischen Recht hält. Eine Aussetzung des Verfahrens sei daher nicht angezeigt.

In Deutschland galt bis zum 1. Juli 2021 ein grundsätzliches Verbot für Glücksspiele im Internet. Zahlreiche Gerichte haben daher schon entschieden, dass die Anbieter verbotener Online-Glücksspiele den Spielern ihre Verluste ersetzen müssen. Die Anbieter argumentieren jedoch, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen gegen das europäische Recht auf Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verstoße. „Allerdings haben zahlreiche deutsche Gerichte schon entschieden, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag a.F. mit europäischen Recht vereinbar ist“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Zum Aktenzeichen C-440/23 ist allerdings eine Verhandlung am Europäischen Gerichtshof anhängig. Dabei soll der EuGH u.a. entscheiden, ob sich das deutsche Verbot mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbaren lässt. Die Veranstalter der Glücksspiele im Internet verneinen eine solche Vereinbarkeit und stellen immer häufiger einen Antrag auf Aussetzung der Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH.

So verhält es sich auch in dem Verfahren am LG Ansbach. „Wir haben für unseren Mandanten auf Rückzahlung seiner Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen geklagt und die beklagte Anbieterin der Glücksspiele hat Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Wie schon andere Gerichte zuvor, hält das LG Ansbach eine Verfahrensaussetzung jedoch nicht für nötig und wies den Antrag ab“, so Rechtsanwalt Cocron.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Interesse des Klägers an einer Fortführung des Verfahrens überwiege. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der EuGH das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag für unvereinbar mit europäischen Recht halte. Denn der EuGH hatte bereits 2010 entschieden, dass im Einzelfall die nationalen Gerichte entscheiden müssen, ob beschränkende Maßnahmen im Glücksspielsektor zulässig und mit Unionsrecht vereinbar sind. „Da das deutsche Glücksspielverbot Ziele des Gemeinwohls wie Spielerschutz, Bekämpfung von Suchtgefahr oder des Schwarzmarkts für illegale Glücksspiele im Internet, verfolgt, ist davon auszugehen, dass der EuGH auch jetzt nicht von seiner Rechtsprechung abrückt und das Verbot im Einklang mit Unionsrecht sieht“, so Rechtsanwalt Cocron.

In dem Fall vor dem LG Ansbach kommt noch die Besonderheit dazu, dass der überwiegende Teil der Verluste des Klägers erst nach der Liberalisierung des Glücksspielverbots zum 1. Juli 2021 entstanden ist und eine Verfahrensaussetzung schon deshalb nicht angezeigt sei, so das Gericht. Seit dem 1. Juli 2021 können Veranstalter von Online-Glücksspielen eine Lizenz für ihr Angebot in Deutschland beantragen. Ohne eine solche Lizenz sind Online-Glücksspiele in Deutschland aber weiterhin verboten.

„Spieler haben weiterhin gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Dabei sollten sie nicht die Entscheidung des EuGH abwarten. Denn einerseits können ihre Ansprüche verjähren und andererseits können auch Zinsansprüche ab Einreichung der Klage geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

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