OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbot von Glücksspiel im Internet

München, 30.07.2020. Ob nun das Spiel am virtuellen Roulette-Tisch oder die Pokerpartie im Internet – Online-Glücksspiel ist in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das Gute daran: Am Ende gewinnt nicht zwangsläufig die Bank. Da das Glücksspiel im Internet verboten ist, können die finanziellen Verluste vom Anbieter zurückverlangt werden. Wie eine Reihe anderer Oberverwaltungsgerichte hat auch das OVG Berlin-Brandenburg das Verbot von Online-Glücksspielen bestätigt.

Mit Beschluss vom 20. August 2019 stellte das OVG Berlin-Brandenburg klar, dass das Verbot von Glücksspiel im Internet weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstoße. Es bestätigte damit eine Untersagungsverfügung der Ordnungsbehörde gegen den bekannten Anbieter bet-at-home (Az.: 1 N 46.18).

Das Gericht führte aus, dass das Verbot weder gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG verstoße. Das Internetverbot stehe auch mit dem Europarecht im Einklang. Hier schloss sich das OVG Berlin-Brandenburg einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hatte am 26.10.2017 entschieden, dass das Internetverbot mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang steht. Das hat zudem der EuGH mit Urteil vom 8. September 2009 entschieden (Az.: C-42/07).

Ähnlich wie das OVG Berlin-Brandenburg haben auch die Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg zum Verbot von Online-Glücksspiel entschieden.

Da weder europäisches Recht noch das Grundgesetz gegen das Internetverbot sprechen, ist das Online-Glücksspiel in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen weiterhin unzulässig. „Das bedeutet, dass Online-Spieler Schadensersatz von den Anbietern verlangen können. Sie können die Rückzahlung ihrer Verluste verlangen, da die Glücksspiele erst gar nicht hätten angeboten werden dürfen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Anspruchsgegner können aber nicht nur die Anbieter der Online-Glücksspiele sein, sondern auch Banken und Zahlungsdienstleister, die die finanziellen Transaktionen beim Online-Poker, Online-Roulette und anderen Glücksspielen durchführen. Denn im Glücksspielstaatsvertrag ist auch ein umfassendes Mitwirkungsverbot geregelt. Es besagt u.a., dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel verboten ist. „Die Einsätze können somit auch von den beauftragten Banken oder Zahlungsdienstleistern zurückverlangt werden“, so Rechtsanwalt Cocron.

Unsere Themenseite zum Fall

Online Casino & Online Sportwetten: Geld aus Glücksspiel mit Anwalt zurück fordern

Wer Geld beim Online-Glücksspiel bzw. bei Online-Sportwetten verloren hat, kann sich dieses wieder zurück holen. Warum das möglich ist und wie Sie Ihr verlorenes Geld wieder zurück fordern können, erfahren Sie auf unserer Themenseite.

Haben Sie Fragen zum Fall?

    Anrede

    Vorname

    Nachname

    E-Mail

    Telefonnummer – optional

    Ihre Nachricht

    bekannt aus
    icon-angle icon-bars icon-times