Tipico muss Verlust in Höhe von ca. 34.000 Euro erstatten

München, 21.07.2023. Ob bei klassischen Casinospielen oder bei Sportwetten im Internet – ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte kein Glück. Er hatte über die Internetdomain tipico.de an Online-Glücksspielen teilgenommen und am Ende insgesamt rund 34.000 Euro verloren. Das Blatt hat sich nun doch noch gewendet, denn das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 13.07.2023 entschieden, dass er Anspruch auf die Rückzahlung seines Verlusts hat. Da die Beklagten mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen haben, hätten sie keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld, so das Gericht.

Der Kläger hatte über die Webseite tipico.de zwischen März 2013 und März 2020 an Online-Casinospielen und Online-Sportwetten teilgenommen. Insgesamt verlor er dabei unterm Strich rund 34.000 Euro. „Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet gehören, waren in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 bis auf wenige Ausnahmen verboten. Da die Beklagten über keine Genehmigung für ihr Glücksspielangebot in Deutschland verfügten, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seiner Verluste gefordert“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das LG Lüneburg gab der Klage statt und entschied, dass die Beklagten sowohl die Verluste aus den Casinospielen als auch aus den Sportwetten erstatten müssen. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele, inklusive Online-Sportwetten, in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland grundsätzlich verboten. Da die beklagten Anbieter der Online-Glücksspiele gegen dieses Verbot verstoßen haben, seien die abgeschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe somit Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, so das Gericht.

Zur Begründung führte das LG Lüneburg weiter aus, dass das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag u.a. dem Spieler- und Jugendschutz sowie der Bekämpfung der Spielsucht diene und zudem den Zweck verfolge, Glücksspielangebote in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Diese Ziele würden aber unterlaufen, wenn geschlossene Verträge über Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam angesehen würden.

Die Teilnahme an verbotenen Glücksspielen stehe dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte. Gerade für die Online-Sportwetten sei viel Werbung, auch mit Prominenten, gemacht worden. Dadurch konnte bei dem Kläger umso mehr der Eindruck entstehen, dass es sich um ein legales Angebot handelt. Das gilt auch für die Casinospiele, die unter dem gleichen Link erreichbar waren, so das Gericht.

Im Hinblick auf die Online-Sportwetten könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie eine Genehmigung für ihr Angebot erwartete. Die Erlaubnis sei erst Ende 2020 erteilt worden und habe keinen rückwirkenden Einfluss, erklärte das LG Lüneburg.

„Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste bei Online-Glücksspielen inklusive Sportwetten zurückzuholen. Das grundsätzliche Verbot wurde zwar zum 1. Juli 2023 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und eine in Deutschland gültige Lizenz ist nach wie vor zwingend erforderlich“, so Rechtsanwalt Cocron.

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