Autopfand-Profi GmbH – Vertrag wegen wucherähnlichen Geschäfts nichtig

München, 19.12.2025. Das OLG München hat mit Urteil vom 17.12.2025 entschieden, dass ein mit der Autopfand-Profi GmbH geschlossener Kaufvertrag und Mietvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Eine Kundin muss ihr Fahrzeug daher nicht an das Autopfandhaus herausgeben. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Wenn Bargeld knapp, aber dringend nötig ist, kann bei der Autopfand-Profi GmbH das eigene Fahrzeug u.a. im Rahmen eines „Sale & Rent Back-Vertrags“ verkauft und anschließend gemietet werden, um es weiter nutzen zu können. Die beklagte Kundin hatte sich für die Option „Sale & Rent Back“ entschieden. Zwischen den Parteien kam es schließlich zum Streit über die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. „Wir haben argumentiert, dass die Verträge sittenwidrig sind und unsere Mandantin ihr Auto daher nicht wirksam an die Autopfand-Profi GmbH verkauft hat. Das Gericht hat sich unserer Sichtweise angeschlossen, so dass unsere Mandantin ihr Fahrzeug behalten kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Das OLG München stellte fest, dass die Autopfand-Profi GmbH nicht Eigentümerin des  Fahrzeugs geworden ist, da ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorlag und der geschlossene Kaufvertrag und der Mietvertrag daher sittenwidrig und nichtig seien. Zur Begründung führte das OLG weiter aus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und aufgrund der Gesamtumstände von einer verwerflichen Gesinnung der Autopfand-Profi GmbH auszugehen sei.

Der Wert des Fahrzeugs habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens bei etwa 8.100 Euro gelegen, stellte das OLG fest. Das Autopfandhaus hat aber nur einen Kaufpreis von etwas über 5.000 Euro entrichtet. Dadurch liege bereits ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dieses Ungleichgewicht habe sich in dem Mietvertrag fortgesetzt. Denn nach dem ursprünglich vereinbarten Mietvertrag musste die Beklagte für die ersten sechs Monate einen Mietbetrag in Höhe von knapp über 2.850 Euro leisten. Diese Mietzahlung entspricht ca. 57 Prozent des erhaltenen Kaufpreises.

Da Kaufvertrag und Mietvertrag als ein verbundenes Geschäft zu sehen seien und nicht isoliert voneinander betrachtet werden können, habe die Beklagte für ihr Auto unterm Strich nur einen Kaufpreis von knapp 2.200 Euro und damit etwa nur ein Viertel des eigentlichen Wertes erhalten. Dass sie das Fahrzeug im Gegenzug sechs Monate nutzen konnte, ändere nichts daran, dass ein besonders grobes oder zumindest auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, machte das OLG München deutlich. Die Gesamtumstände sprächen zudem für eine verwerfliche Gesinnung der Autopfand-Profi GmbH. Dies sei schon aufgrund der für die Kundin nachträglichen Regelungen im Vertrag anzunehmen. Denn sie habe auch noch alle mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten wie Versicherung, Wartung oder Reparatur weiter tragen müssen.

„Unterm Strich lag ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Da der Kaufvertrag somit nichtig ist, bleibt unsere Mandantin Eigentümerin ihres Autos“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

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