München, Berlin 13.07.2020 – CLLB Rechtsanwälte berichteten bereits über die oftmalige Weigerung privater Krankenversicherungen, Versicherungsnehmer, welche unter einem Schlafapnoe-Syndrom leiden, auf das Tragen von Beatmungsmasken zu verweisen. Nach aktueller Rechtlage kann diese Vorgehensweise aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte keinen Bestand haben.
Gem. § 192 VVG besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Im Rahmen dieses Erstattungsanspruches wurde die Frage, ob Versicherungsnehmer, bei Vorhandensein einer tatsächlich wirksamen Behandlungsmethode, auf eine Hilfsbehandlung verwiesen werden dürfen, bereits mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 zugunsten der Versicherungsnehmer geklärt.
Die Argumentationsbemühungen der privaten Versicherer sind bisher wenig überzeugend, erklärt Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB. Oftmals wird von Seiten der Versicherungen behauptet, dass die Maskentherapie das „absolute Optimum“ sei und die Betroffenen durch das nächtliche Tragen eines CPAP Beatmungsgerätes ausreichend versorgt seien.
Ein Großteil der Patienten fühlt sich durch das dauerhafte Tragen der Maske in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigt. Hinzu kommen oftmals Nebenwirkungen, wie nächtliche Panikattacken, Schwellungen und Entzündungen der Augen, Brust- und Lungenschmerzen, da die Betroffenen gegen einen Luftüberdruck ausatmen müssen. Für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Mandanten war diese Situation besonders belastend. Trotz mehrfachen Maskenwechsel, durchhaltenden Therapiebemühungen schlug die Therapie nicht an und er litt zunehmend an einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit.
Dennoch verweigerte die private Krankenversicherung unserem Mandanten die Kosten-übernahme und behauptete, dass Der Patient „perfekt und suffizient“ mit einer Maske versorgt sei. Eine CPAP-Beatmungsmaske stellt nach Auffassung von CLLB jedoch alles andere als eine ausreichende Versorgung dar, weshalb im konkreten Fall Feststellungklage erhoben wurde.
Das Vorgehen der Krankenversicherungen ist umso unverständlicher, als dass für viele Betroffene eine tatsächlich wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung steht, welche das Leiden dauerhaft kuriert.
Bei einem Großteil, der unter Schlafapnoe leidenden Patientinnen und Patienten liegt oftmals eine Verengung der Atemwege vor. Diese anatomische Besonderheit ist durch eine relativ komplikationsarme operative Intervention auf Basis der Mund, – Kiefer und Gesichtschirurgischen Techniken zu korrigieren, so ein Facharzt aus Berlin.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit LASIK-Behandlungen zur dauerhaften Beseitigung einer vorhandenen Sehschwäche, wonach die privaten Krankenversicherungen ihre Versicherungsnehmer nicht auf reine medizinische Hilfsmittel verweisen, sondern die Kosten der Heilung übernehmen müssen, werden Seitens der CLLB Rechtsanwälte weitere Klagen für betroffene Patienten vorbereitet.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung auf Seiten des Patienten, bestehen gute Chancen, dass diese gesamte Prozesskostenrisiko übernimmt.
Die Kanzlei CLLB rät somit mögliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.
CLLB Rechtsanwälte verfolgt die weitere Entwicklung und wird berichten.
Pressekontakt: Matthias Ruigrok van de Werve, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m. b. B. , Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: ruigrokvandewerve@cllb.de Web: www.cllb.de