VGH München bekräftigt Verbot von Online-Glücksspiel

München, 14.05.2021. Die Anbieter von Online-Glücksspielen hätten es zwar gerne anders, aber das Glücksspiel im Internet ist bis auf wenige Ausnahmen illegal. Dieses Internetverbot ist im Glücksspielstaatsvertrag geregelt. „Für die Spieler hat dieses Verbot den Vorteil, dass sie ihr verloren geglaubtes Geld von den Betreibern der Online-Casinos zurückverlangen können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.10.2020 das Verbot von Online-Glücksspiel bestätigt und darüber hinaus klar gemacht, dass auch in Zukunft strenge Regeln eingehalten werden müssen, damit Glücksspiel im Internet überhaupt angeboten werden darf (Az.: 23 CS 19.2009).

Die Richter am VGH in München stellten klar, dass Glücksspielangebote im Internet in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubnisfähig sind und selbst nach der beabsichtigten Rechtsänderung im Glücksspielstaatsvertrag, die im Sommer 2021 in Kraft treten soll, unzulässig bleiben.

Eine Gesellschaft mit Sitz in Malta bot über das Internet Online-Glücksspiel u.a. in Bayern an. Da das Glücksspiel im Internet so wie in weiten Teilen Deutschlands auch in Bayern illegal ist, wurde ihr das Angebot untersagt. Dagegen wehrte sich die Glücksspiel-Anbieterin und scheiterte mit ihrer Klage auch vor dem VGH München.

Der Klägerin sei das Anbieten von Online-Glücksspielen zurecht untersagt worden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Sie verfüge dafür nicht über die erforderliche Lizenz gemäß § 4 Abs. 1. S. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Das Verwaltungsgericht habe bereits in erster Instanz richtig entschieden, dass diese Erlaubnis auch aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht erteilt werden könne. Einerseits stehe dem schon das Internetverbot gemäß § 4 GlüStV entgegen.

Darüber hinaus und unabhängig vom Internetverbot, könne eine Erlaubnis aber auch nicht erteilt werden, weil die Anbieterin auch weitere im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Voraussetzungen, insbesondere an den Jugend- und Spielerschutz, nicht erfülle. Gerade im Hinblick auf das gesetzliche Ziel, Jugendliche vor den Gefahren des Glücksspielrechts zu bewahren, sei es nicht ausreichend, nur die Auszahlung des Gewinns, nicht jedoch die Teilnahme am Glücksspiel vom Nachweis der Volljährigkeit abhängig zu machen. Ferner werde die Einhaltung der Einsatzhöchstgrenze nicht gewährleistet. Außerdem verstoße die Antragstellerin auch gegen das Erfordernis, besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung auszuschließen sowie gegen das Verlinkungsverbot.

Die Klägerin habe diese Gründe nicht entkräften können. Vielmehr habe sie selbst eingeräumt, dass ein effektiver Minderjährigenschutz bei ihr nicht gewährleistet sei, so die Münchener Richter. Insoweit erweise sich die Untersagungsverfügung schon allein wegen des fehlenden Minderjährigenschutzes und unabhängig vom Internetverbot als rechtmäßig, machte der VGH klar. Es liege auch kein Verstoß gegen EU-Recht vor.

Zudem führe auch die im Sommer 2021 vorgesehene Änderung des Glücksspielstaatsvertrags nicht dazu, dass dem Antrag der Anbieterin stattgegeben würde, so die Richter weiter. Denn auch dann seien weiterhin erhebliche Einschränkungen und Regulierungen beim Online-Glücksspiel vorgesehen. Aus der Aufhebung des generellen Verbots könne keineswegs abgeleitet werden, dass Angebote zum Glücksspiel im Internet ohne ausreichenden Spielerschutz und Gefahrenabwehrregelungen auch im Bereich des Minderjährigenschutzes zulässig wären, stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar.

„Auch in Zukunft werden hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Online-Glücksspiel gestellt werden. Für Spieler besteht weiter die Möglichkeit, ihr verlorenes Geld zurückzuholen, weil schon das Angebot zum Online-Glücksspiel rechtswidrig war“, so Rechtsanwalt Cocron.

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