Online-Sportwetten: Spieler kann nach Urteil des OLG Frankfurt Verluste in Höhe von 118.000 Euro zurückverlangen

München, 24.09.2026. Bei Online-Sportwetten über die Portale comeon.com und mobilebet.com hatte ein Spieler kein Glück: Innerhalb eines Jahres verlor er rund 118.000 Euro. Allerdings hat die Co-Gaming Ltd. als Anbieterin der Sportwetten im Internet nicht über eine in Deutschland gültige Konzession verfügt. Die geschlossenen Verträge mit dem Spieler seien daher nichtig, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 01.09.2026. Der Spieler habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Der Kläger hatte von August 2016 bis August 2017 über die genannten Plattformen an Sportwetten im Internet teilgenommen und dabei unterm Strich rund 118.000 Euro verloren. Online-Glücksspiele waren in Deutschland allerdings bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen konnte für Online-Sportwetten eine Lizenz erteilt werden, über eine solche Genehmigung verfügte die Co-Gaming Ltd. aber nicht. „Wir haben von ihr als Anbieterin der Online-Sportwetten daher die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Die Klage hatte schon am Landgericht Frankfurt Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Entscheidung bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass die Beklagte mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen, zu denen auch Sportwetten zählen, verstoßen hat und die geschlossenen Verträge somit nichtig sind.

Weiter stellte das OLG Frankfurt klar, dass das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Sportwetten in Deutschland im Einklang mit europäischen Recht stehe und verwies auf die ständige Rechtsprechung des EuGH. Demnach können Beschränkungen bei Online-Glücksspielen zulässig sein, wenn sie Zielen des Allgemeinwohls, wie Verbraucherschutz, Prävention von Spielsucht oder Betrugsvorbeugung dienen. Zudem sei ein EU-Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Lizenz anzuerkennen.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf Mängel im Konzessionserteilungsverfahren berufen, da sie keinen Antrag auf eine Lizenz gestellt hatte. Die Erteilung einer Lizenz für Online-Sportwetten in Deutschland sei ohnehin an strenge Vorgaben geknüpft gewesen, um das Gefährdungspotenzial einzuschränken. Ob die Beklagte eine Genehmigung erhalten hätte, sei fraglich, da ihr Angebot nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre, führte das OLG Frankfurt weiter aus. Sie habe auch nicht dargelegt, dass sie die materiellen Voraussetzungen des Erlaubnisvorbehalts erfüllt habe.

Dem Rückzahlungsanspruch des Spielers stehe auch nicht entgegen, dass er aus eigenem Antrieb an den Online-Sportwetten teilgenommen hatte. Es sei nicht erkennbar, dass er das Verbot kannte oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, so das OLG.

Der Anspruch der Klägers sei auch nicht verjährt. Denn bei dem Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag handele es sich um ein wirksames Schutzgesetz, machte das OLG Frankfurt deutlich. Somit finde auch § 852 BGB Anwendung, nach dem Ansprüche erst zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren.

„Ohne gültige Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele inklusive Online-Sportwetten in Deutschland verboten, sodass Spieler ihre Verluste zurückverlangen können. Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass auch Verluste, die bereits länger zurückliegen, zurückverlangt werden können. Eine Verjährung tritt in der Regel erst nach zehn Jahren ein“, so Rechtsanwalt Sittner.

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