EuGH-Urteil zu Phishing: Banken müssen Schäden sofort erstatten – auch bei grober Fahrlässigkeit

Berlin, München, 16.10.2026. CLLB Rechtsanwälte berichteten bereits im März 2026 über die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zur Haftung von Banken bei Phishing-Betrug. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (Az. C-70/25) die Rechtsauffassung bestätigt: Banken müssen nicht autorisierte Überweisungen grundsätzlich unverzüglich erstatten – selbst, wenn sie ihren Kunden grobe Fahrlässigkeit mit sensiblen Zahlungsdaten vorwerfen.

„In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir regelmäßig, dass Banken Erstattungsansprüche mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zurückweisen. Für die Geschädigten bedeutet das häufig, dass sie ihrem verlorenen Geld in einem langwierigen Gerichtsverfahren hinterherlaufen müssen. Dem hat der EuGH nun eine klare Grenze gezogen“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve von CLLB Rechtsanwälte.

Dem Urteil lag der Fall einer polnischen Bankkundin zugrunde. Beim Verkauf eines Artikels über eine Online-Plattform war sie auf eine täuschend echt gestaltete Bankwebseite gelockt worden. Dort gab sie ihre Zugangsdaten ein. Die Betrüger nutzten diese Informationen, um rund 700 Euro von ihrem Konto zu überweisen.

Die Geschädigte verlangte die Rückzahlung. Ihre Bank lehnte dies jedoch ab und warf ihr vor, durch die Preisgabe ihrer Zugangsdaten grob fahrlässig gehandelt zu haben. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum EuGH.

Der EuGH stellte klar, dass Banken nach Art. 73 der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 verpflichtet sind, nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, zu erstatten.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn berechtigte Gründe für den Verdacht bestehen, dass der Kontoinhaber selbst betrügerisch gehandelt hat und die Bank diese Gründe der zuständigen Behörde schriftlich mitteilt.

Der bloße Vorwurf grober Fahrlässigkeit reicht dagegen nicht aus.

Erst nachdem die Bank den Schaden erstattet hat, kann sie gegebenenfalls ihrerseits Schadensersatz vom Kunden verlangen. Hierfür muss sie nachweisen, dass dieser seine gesetzlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch den Schaden verursacht hat.

„Das Urteil verändert die Ausgangslage für Geschädigte grundlegend. Nicht mehr der Kunde muss zuerst klagen, um sein Geld zurückzubekommen. Vielmehr muss die Bank zunächst erstatten und anschließend gegebenenfalls selbst gegen den Kunden vorgehen. Das ist eine wichtige Stärkung des Verbraucherschutzes“, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve.

Besonders wichtig ist das Urteil für Geschädigte, deren Bank eine Rückzahlung bereits mit der Begründung verweigert hat, sie hätten auf einen betrügerischen Link geklickt, Zugangsdaten preisgegeben oder Sicherheitscodes weitergegeben.

CLLB empfiehlt: „Wer Opfer eines Phishing-Angriffs geworden ist und von seiner Bank wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit abgewiesen wurde, sollte diese Entscheidung nicht einfach hinnehmen. Das neue EuGH-Urteil bietet eine wichtige Grundlage, um Erstattungsansprüche erneut geltend zu machen“, erklärt Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve.

CLLB Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Bankkunden. Rechtsanwalt Matthias Ruigrok van de Werve, welcher bereits persönlich vor dem EuGH (C-189/22) prozessiert hat, bewertet diesen grundlegenden Paradigmenwechsels positiv:

„Die aktuelle Entscheidung des EuGH stärkt die Rechtsposition von Verbrauchern erheblich. Betroffene, deren Erstattungsansprüche wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit abgelehnt wurden, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten jetzt erneut prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve.

Von der Entscheidung können auch Verbraucher profitieren, deren Banken eine Erstattung bereits im Jahr 2023 unter Berufung auf angebliche grobe Fahrlässigkeit abgelehnt haben. Allerdings ist Eile geboten: Für Ansprüche aus dem Jahr 2023 droht grundsätzlich zum 31.12.2026 die Verjährung, sofern diese nicht gehemmt wurde oder die Verjährungsfrist erst später begonnen hat. Betroffene sollten daher zeitnah prüfen lassen, ob ihre Ansprüche noch durchgesetzt werden können.

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