Berufung zurückgewiesen – Spieler kann Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern

München, 30.09.2026. Knapp 41.000 Euro hatte ein Spieler in kurzer Zeit im Online-Casino verloren. CLLB Rechtsanwälte hat am Landgericht Bochum erreicht, dass die Betfair Casino Ltd. als Veranstalterin der Glücksspiele den Verlust erstatten muss. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten waren und die geschlossenen Verträge damit nichtig seien. Die Betfair Casino Ltd. legte zwar Berufung ein, doch das Oberlandesgericht Hamm wies diese mit Beschluss vom 29.09.2026 zurück. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit bestehen: Der Spieler hat Anspruch auf die vollständige Rückerstattung seiner beim Online-Glücksspiel erlittenen Verluste.

Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten zwischen Mai und Oktober 2015 an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei 40.855 Euro verloren. Die Veranstalterin verfügte zwar über eine maltesische Lizenz, nicht aber über eine deutsche Genehmigung für ihr Glücksspielangebot. „Da Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten waren, haben wir von der Veranstalterin die Rückzahlung der Verluste an unseren Mandanten verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

Das Landgericht Bochum gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten wies das OLG Hamm  wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. Das OLG folgte der Auffassung des LG Bochum, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe und die Verträge daher nichtig seien. Der Kläger habe somit Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste.

Die Einwände der Beklagten, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht verstoße, die entsprechenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags kein Schutzgesetz seien oder die Rückforderung der Verluste rechtsmissbräuchlich und der Anspruch zudem verjährt sei, wies das OLG Hamm zurück.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Glücksspiel-Angebot der Beklagten gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen hat. Bei dieser Regelung handele es sich zudem um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, denn sie diene nicht nur Zielen des Allgemeinwohls, sondern auch dem individuellen Schutz des Spielers. Dies ergebe sich aus weiteren, im Glücksspielstaatsvertrag formulierten Zielen, wie der Suchtprävention oder dem Spielerschutz. Dabei gehe es nicht nur darum, einer Spielsucht vorzubeugen, sondern auch darum, den Spieler vor den wirtschaftlichen Folgen zu schützen.

Der Anspruch des Spielers sei auch nicht verjährt, führte das OLG Hamm weiter aus. Da es sich bei dem Verbot von Online-Glücksspielen um ein Schutzgesetz handelt, kann auch § 852 BGB zur Anwendung kommen. Danach tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein. „In einem Leitentscheidungsverfahren vom 17. September 2026 (Az. I ZR 216/25) hat der BGH zu erkennen gegeben, dass er zu einer Anwendbarkeit des  § 852 BGB tendiert. Das Urteil ist hier aber noch nicht verkündet“, so Rechtsanwalt Sittner.

Der Kläger habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er an den Online-Glücksspielen von seinem Wohnsitz in NRW teilgenommen habe. Er habe sich zwar auch während eines Spanien-Urlaubs eingeloggt, aber aus Rücksicht auf seine Familie habe er nicht gespielt. Auch diese Darstellung sei nachvollziehbar, zumal eine mehrwöchige Spielpause in diesem Zeitraum belegt sei, so das OLG.

Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass dem Kläger das Verbot von Online-Glücksspielen aufgrund der Medienberichterstattung bekannt sein musste. Für den Verbraucher sei dies nicht ersichtlich und der Kläger habe dargelegt, von der Legalität des Angebots ausgegangen zu sein, so das Gericht. Dem Veranstalter hätte allerdings klar sein müssen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten waren.

Auch wenn die Beklagte bei Online-Pokerspielen nur eine Gebühr einbehält, könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen, führte das OLG Hamm weiter aus. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass sie mit dem erhaltenen Geld keinen adäquaten Vorteil erzielt hat, der der Entreicherung entgegensteht.

„Das Urteil zeigt, dass Online-Glücksspiele, inklusive Sportwetten und Online-Poker, ohne die erforderliche Lizenz in Deutschland verboten waren und verboten sind. Spieler haben weiterhin gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.

Mehr Informationen: https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/

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