Geld zurück vom Online-Casino

München, 24.09.2021. Das Verbot des Online-Glücksspiels dient in erster Linie dem Schutz des Spielers. Daher wäre es falsch, wenn die Verluste, die ein Spieler erleidet, dauerhaft beim Anbieter des Online-Glücksspiels verblieben, machte das Landgericht Halle deutlich. Es entschied daher, dass die Betreiberin eines Online-Casinos einem Spieler aus Deutschland seine Verluste vollständig erstatten muss – rund 13.400 Euro (Az.: 4 O 166/21).

Der Spieler hatte von 2016 bis Anfang 2021 immer wieder sein Glück im Online-Casino der Beklagten versucht. Am Ende hatten sich seine Verluste auf rund 13.400 Euro summiert. Das Glücksspiel im Internet war in diesem Zeitraum in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Die Anbieterin mit Sitz im Malta scherte sich jedoch nicht um das Glücksspielverbot in Deutschland und ermöglichte auch Spielern mit Wohnsitz in Deutschland Zugang zu ihrem Online-Casino. „Die Anbieter des Glücksspiels im Internet haben ihren Sitz oft in Malta oder anderen EU-Staaten. Trotz des Verbots in Deutschland haben sie durch deutschsprachige Webseiten auch Spielern mit Wohnsitz in Deutschland den Zugang zu ihrem Online-Casino und zum Glücksspiel leicht gemacht. Da sie damit gegen das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, haben sie das Geld ohne rechtliche Grundlage erlangt und müssen den Spielern den Verlust ersetzen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

So war es auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Halle. Der Spieler verlangte seine Verluste von der Anbieterin des Online-Casinos zurück und hatte Erfolg. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspiel verstoßen. Daher seien die Verträge nichtig und der Kläger könne seine Verluste zurückverlangen, machte das Gericht deutlich.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auch der Kläger gegen das Verbot des Online-Glücksspiels verstoßen habe. Das LG Halle führte dazu aus: „Die Rückforderung ist nicht gemäß § 817 Satz 2, 2. Halbsatz BGB ausgeschlossen. Zwar hat auch der Kläger mit seinem Onlinespiel gegen die Verbotsnorm verstoßen, jedoch ist die Regelung teleologisch dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie dann nicht greift, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäftes auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen. Die Regelungen des GlüStV sind gemäß § 1 Satz 1 Ziffer 1, 3 und 4 dazu bestimmt, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und / oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch das Online-Spielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verfolgt den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde unterlaufen, wenn die Spieleinsätze konditionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Spiels dauerhaft verblieben.“

 Zum 1. Juli 2021 wurde das Verbot zum Online-Glücksspiel zwar etwas gelockert. „Die Änderungen wirken aber nicht rückwirkend, so dass nach wie vor viele Spieler ihre Verluste zurückverlangen können“, so Rechtsanwalt Cocron.

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